AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Xstrahl GmbH
(Stand: 11.2023)
§ 1 Geltung
1) Für den gesamten Geschäftsverkehr, einschließlich Lieferung, Leistung und Angebote unseres Unternehmens mit dem Käufer, Auftraggeber oder Besteller (im Folgenden „Besteller”) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (Im Folgenden „AVLB”). Entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen oder andere formularmäßige Bedingungen des Bestellers (im Folgenden „Allgemeine Geschäftsbedingungen”) entfalten keine Geltung, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die Geltung solcher bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
Eine solche Zustimmung und sonstige Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers liegt insbesondere – auch bei künftigen Verträgen – nicht in unserem Schweigen auf abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers, selbst wenn diese vorsehen, dass die Auftragsannahme als bedingungslose Anerkennung dieser anzusehen ist; und nicht in der vorbehaltslosen Ausführung der Lieferung an den Besteller in Kenntnis dessen allgemeiner Geschäftsbedingungen, auch wenn der Besteller auf diese ausdrücklich hingewiesen hat.
Ferner gilt der Ausschluss Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Bestellers auch, wenn unsere AVLB zu einzelnen Regelungspunkten keine gesonderte Regelung enthalten.
2) Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung.
3) Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir im Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.
4) Der Besteller erkennt diese AVLB mit der Annahme unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich an und verzichtet damit auf seinen aus seinen Einkaufsbedingungen abgeleiteten Rechtseinwand.
5) Es wird gem. § 312 i II 2 BGB vereinbart, dass der Besteller auf die Erfüllung der Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 312 i I Nr. 1 – 3 BGB verzichtet.
6) Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 I BGB.
§ 2 Angebot, Annahme (Vertragsschluss)
1) Unsere Angebote und Preislisten sind unverbindlich und freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind, oder ausdrücklich verbindliche Zusagen enthalten, oder die Verbindlichkeit ausdrücklich vereinbart wurde. Dies gilt auch dann, wenn wir dem Besteller Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen (auch in elektronischer Form) überlassen.
2) Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Angebot. Wir sind nicht verpflichtet dieses Angebot anzunehmen.
3) Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, sind wir berechtigt, das bestellerseitige Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
4) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
5) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Besteller ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern nicht jeweils ausdrücklich anders zwischen den Vertragsparteien vereinbart.
6) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insb. per Telefax oder per E-Mail.
§ 3 Eigentums- und Urheberrechte
1) An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen (auch in elektronischer Form), wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen, etc., sowie Modellen, Werkzeugen und sonstigen Gegenständen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Gegenstände dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist aus § 2 annehmen, sind uns diese Unterlagen auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
2) Die Rechte an sämtlichen von uns vertriebenen Softwareprogrammen verbleiben in unserem geistigen Eigentum. Wir räumen dem Besteller lediglich ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum internen Betrieb der Software ein. Programme und Dokumentationen dürfen Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung unsererseits zugänglich gemacht werden. Ergänzend gelten die mit dem Softwareprogramm übermittelten Lizenz- und/oder Nutzungsbedingungen.
§ 4 Form
1) Alle rechtserheblichen Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B., aber nicht ausschließlich Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, Email) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise – insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt. Auch alle sonstigen getroffenen Vereinbarungen oder Nebenabreden werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam.
2) Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Kaufvertrag durch den Käufer bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
3) Für gegenüber diesen AVLB vorrangige Individualvereinbarungen, sowie Ergänzungen und Abänderungen dieser ist ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Rückbestätigung maßgebend.
§ 5 Vertragsgegenstand
1) Gegenstand des Vertrages ist die Herstellung oder Erbringung sowie Lieferung der bestellbaren Produkte und Leistungen.
2) Sämtliche Produkte sind für den europäischen Markt bestimmt und von uns zu diesem Zwecke für diesen Markt zugelassen bzw. verkehrsfähig gemacht. Eine Nutzung oder der Weitervertrieb unserer Produkte mit uns als Herstellerangabe in anderen Märkten ist nur zulässig, soweit dies ausdrücklich von uns im Angebot, in unserer Produktpräsentation oder unserem Katalog angegeben oder vor Auftragserteilung mit uns schriftlich abgestimmt wurde.
3) Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (zB Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (zB Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
§ 6 Beratung
1) Wir beraten den Besteller nur ausdrücklich auf Wunsch. Unsere Beratung erstreckt sich als produkt- und leistungsbezogene Beratung ausschließlich auf die von uns gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen. Sie erstreckt sich nicht auf vertragsunabhängige Beratung, also solche Erklärungen, die gegeben werden, ohne dass Produkte verkauft oder Leistungen durch uns erbracht werden.
2) Unsere Beratungsleistungen basieren auf empirischen Werten. Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
3) Soweit kein gesonderter Beratungsvertrag geschlossen wurde, stellen Auskünfte und Erläuterungen hinsichtlich unserer Produkte und Leistungen keinerlei Eigenschaften oder Garantien in Bezug auf unsere Produkte dar. Die hierbei angegebenen Werte sind als Durchschnittswerte unserer Produkte anzusehen. Wir stehen – außer bei ausdrücklicher anderweitiger vertraglicher Vereinbarung – nicht dafür ein, dass unsere Produkte und/oder Leistungen für den vom Besteller verfolgten Zweck geeignet sind.
§ 7 Preise
1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
2) Unsere Preise verstehen sich grundsätzlich in EURO netto, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
3) Für Bestellungen, die außerhalb Deutschlands verschickt werden, können Importsteuern, Zollgebühren und -kosten vom Bestimmungsland erhoben werden. Einfuhrzölle und Steuern werden vom jeweiligen Einfuhrzollamt erhoben und gehen zu Lasten des Bestellers (Ausnahme: Garantieteile). Diese richten sich nach den Einfuhrbestimmungen des Empfängerlandes. Nähere Informationen können von dem Besteller beim zuständigen Zollamt erfragt werden.
§ 8 Zahlung, Verzug
1) Der Besteller kann den Kaufpreis oder das für die Leistung vereinbarte Entgelt mittels der kundenspezifisch vereinbarten Zahlungsmöglichkeit zahlen.
2) Wir sind, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
3) Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist zur Zahlung fällig. Es gelten die folgenden Definitionen:
a) Verkauf: Das Datum der Ausstellung der schriftlichen Auftragsbestätigung;
b) Lieferung: die Übergabe des Vertragsgegenstandes an die Lieferadresse oder, wenn Versand vereinbart ist: die Übergabe des Kaufgegenstandes an den Käufer oder die Lieferung an das vereinbarte Lager;
c) Installation: Der Vertragsgegenstand ist vom Verkäufer beim Kunden so installiert worden, dass eine Inbetriebnahme möglich ist;
d) Abnahme: Der Vertragsgegenstand ist vom Kunden und dem Sachverständigen abgenommen worden oder der vereinbarte Termin ist vom Kunden verschoben worden oder die Abnahme ist unberechtigt verweigert worden;
e) Schulung: Die vertraglich vereinbarten Schulungen sind durchgeführt worden oder der vereinbarte Termin wurde vom Kunden verschoben.
4) Wenn nicht anders angegeben ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung fällig.
5) Die Zahlung hat- soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde – ohne jeden Abzug zu erfolgen. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer.
6) Teil- bzw. Ratenzahlungen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Haben die Parteien Ratenzahlungen vereinbart, so wird die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig, wenn der Käufer mit mindestens 2 aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und der Betrag, mit dessen Zahlung er im Verzug ist, mindestens 1/10 des Kaufpreises beträgt.
7) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Daneben sind wir berechtigt, weitere Leistungen bis zur Regulierung sämtlicher fälliger Rechnungen zurückzuhalten.
8) Mit der Auftragserteilung bestätigt der Besteller seine Zahlungsfähigkeit bzw. seine Kreditwürdigkeit. Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir berechtigt, Vorkasse oder eine geeignete Sicherstellung für die vom Besteller zu erbringende Zahlung zu fordern. Ist der Besteller nicht bereit Vorkasse zu leisten oder die Sicherheit zu bestellen, so sind wir berechtigt, nach angemessener Frist von diesen Verträgen zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
9) Eingehende Zahlungen werden zunächst zur Tilgung der Kosten, dann der Zinsen und schließlich der Hauptforderungen nach ihrem Alter verwendet.
§ 9 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte
1) Der Besteller ist zur Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Abtretung von gegen uns gerichteten Forderungen bedarf unserer Zustimmung.
2) Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nur, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist oder wenn wir unsere Pflichten aus demselben Vertragsverhältnis trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten haben.
3) Ist eine Leistung von uns unstreitig mangelhaft, ist der Besteller zur Zurückbehaltung nur in dem Maße berechtigt, wie der eingehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigung steht.
§ 10 Lieferung
1) Folgendes gilt, soweit eine Lieferung mit dem Besteller vereinbart wurde.
2) Die Lieferung setzt die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.
4) Die Lieferung erfolgt – soweit nicht anders vereinbart – an die vom Besteller angegebene Lieferadresse.
5) Alle angegebenen Liefertermine sind zunächst unverbindlich. Sie bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer. Kurzfristige Lieferüberschreitungen sind unschädlich, falls nicht die Parteien den Liefertermin ausdrücklich als verbindlich in dem Vertrag bezeichnet haben.
6) Liefer- und/oder Leistungsfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Besteller, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrages geklärt sind und alle sonstigen vom Besteller zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen, insbesondere vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten und notwendige Mitwirkungsleistungen vollständig geleistet sind. Entsprechendes gilt für Liefertermine und Leistungstermine.
7) Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich von uns anders angegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
8) Werden nachträgliche Vertragsänderungen schriftlich vereinbart, sind Liefer- oder Leistungsfristen und Liefer- oder Leistungstermine neu zu vereinbaren. Dies gilt auch dann, wenn über den Auftragsgegenstand nach Vertragsschluss erneut verhandelt wurde, ohne dass eine Änderung des Auftragsgegenstandes vorgenommen wurde. Falls keine neue Vereinbarung getroffen wird, verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen um den gleichen Zeitraum, der zwischen dem Vertragsabschluss und der Vertragsänderung liegt.
9) Wir sind berechtigt, bereits vor vereinbarter Zeit die vereinbarte Lieferung zu erbringen.
10) Bei höherer Gewalt und sonstigen unvorhersehbaren, außergewöhnlichen unverschuldeten Umständen (z.B. Krieg, Blockade, Feuer, Naturkatastrophen, Aufruhr, Personalmangel durch Krankheit, Streik, Aussperrung, Betriebs- oder Transportstörungen, Materialbeschaffungs- und Energieversorgungsschwierigkeiten und behördlichem Eingriff) sind wir, wenn wir dadurch an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtungen gehindert sind, berechtigt, die Lieferfrist in angemessenem Umfang zu verlängern. Die Lieferzeit verlängert sich um die Dauer der Störung bei Ereignissen höherer Gewalt, Streik oder Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes oder die Erfüllung unserer Leistung von Einfluss sind. Unter den genannten Umständen sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn uns die Lieferung oder Leistung dauerhaft unmöglich oder unzumutbar wird. Dies gilt auch, wenn die genannten Umstände bei unseren Vorlieferanten eintreten. In einem solchen Fall werden wir unsere Besteller rechtzeitig schriftlich und in Textform informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen.
11) Auch wenn wir verbindliche Lieferfristen aus sonstigen Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft, oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
12) Für Umfang und Ausführung der Lieferung und Leistung ist die Auftragsbestätigung maßgebend. Material oder Zusatzleistungen, die darin nicht enthalten sind, werden grds. berechnet.
13) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 14 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen beschränkt.
§ 11 Annahmeverzug
1) Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Bestellers sind wir zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, berechtigt. Unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt.
2) Wir sind weiter befugt, auf Kosten und Gefahr des Bestellers einen geeigneten Aufbewahrungsort zu bestimmen sowie die Liefer- oder Leistungsgegenstände auf dessen Kosten zu versichern.
§ 12 Erfüllungsort, Gefahrübergang, Versand
1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis und damit auch Nacherfüllungsort ist Sitz des Verkäufers, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet der Verkäufer auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
2) Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf).
3) Die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers. Einwegverpackungen werden vom Besteller entsorgt.
4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über.
5) Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
6) Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
7) Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transportweg soll unverzüglich eine Bestandsaufnahme veranlasst und uns davon Mitteilung gemacht werden.
§ 13 Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht
1) Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor, bis alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer einschließlich künftig entstehender Forderungen aus später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch für einen Saldo zu unseren Gunsten, wenn einzelne oder alle Forderungen von uns in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.
2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden.
3) Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder soweit Zugriffe Dritter (zB Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
5) Sofern wir durch unsere Leistung Eigentum an einer Sache erwerben, behalten wir uns das Eigentum an dieser Sache bis zur Begleichung aller bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
6) Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und, sofern erforderlich, rechtzeitig Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten auf seine Kosten durchzuführen. Der Besteller hat die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung, insbesondere gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern. Im Schadensfalle entstehende Sicherungsansprüche werden hiermit in Höhe des Wertes der Ware an uns abgetreten.
7) Das Recht des Bestellers zur Verfügung über die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren erlischt, sobald er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt und bzw. oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird.
§ 14 Gewährleistung
1) Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Bestellers ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB bzw. vergleichbarer fremdnationaler oder internationaler Bestimmungen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten.
2) Die gelieferten Gegenstände gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen 10 Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen 10 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
3) Für Dienst- und Werkleistungen gilt die Regel des § 377 HGB entsprechend.
4) Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB).
5) Die Verwendung mangelhafter Lieferungen oder Leistungen ist unzulässig. Konnte ein Mangel bei Wareneingang oder Leistungserbringung nicht entdeckt werden, ist nach Entdeckung jede weitere Verwendung des Liefer- oder Leistungsgegenstandes unverzüglich einzustellen.
6) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Käufer jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Deinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten (“Aus- und Einbaukosten”) bleiben unberührt.
7) Soweit ein Mangel des Vertragsgegenstandes vorliegt, sind wir nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist berechtigt. Für Ersatzleistungen und Nachbesserungen gelten die gleichen Gewährleistungsbedingungen wie für die ursprünglich gelieferte Sache.
8) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
9) Im Rahmen von Instandsetzungen durch uns ohne rechtliche Verpflichtung, z.B. aus Kulanz, stehen dem Besteller Mängelansprüche nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zu.
10) Unsere Gewährleistung und die sich hieraus ergebende Haftung ist ausgeschlossen, soweit Mängel und damit zusammenhängende Schäden nicht nachweisbar auf fehlerhaftem Material, fehlerhafter Konstruktion, oder auf mangelhafter Ausführung, oder fehlerhaften Herstellungsstoffen oder, soweit geschuldet, mangelhafter Nutzungsanleitung beruhen. Insbesondere ist die Gewährleistung und die sich hieraus ergebende Haftung aufgrund Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung ausgeschlossen für die Folgen fehlerhafter Benutzung, ungeeigneter Lagerbedingungen, und für die Folgen chemischer, elektromagnetischer, mechanischer oder elektrolytischer Einflüsse, die nicht den in unserer Produktbeschreibung oder einer abweichenden Vereinbarung Produktspezifikation oder dem jeweils produktspezifischen Datenblatt unsererseits oder herstellerseits vorgesehen, durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen. Vorstehendes gilt nicht bei arglistigem, vorsätzlichem oder grobfahrlässigem Handeln unsererseits, oder Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, der Übernahme einer Garantie, eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB und einer Haftung nach einem gesetzlich zwingenden Haftungstatbestand.
11) Wir übernehmen keine Gewährleistung nach §§ 478, 479, wenn der Käufer die von uns vertragsgegenständlich gelieferten Produkte bearbeitet oder verarbeitet oder sonst verändert hat, soweit dies nicht dem vertraglich vereinbarten Bestimmungszweck des Produkts entspricht, wenn keine ausdrückliche schriftliche Zustimmung unsererseits vorliegt.
12) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
13) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AVLB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Käufer wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
14) Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB). Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe nachfolgenden § 17.
§ 15 Garantie
Unsere Erklärungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag, z.B. Leistungsbeschreibungen, Bezugnahme auf DIN-Normen, etc., enthalten im Zweifel keine Garantieübernahme. Maßgeblich sind dabei nur unsere ausdrücklichen schriftlichen Erklärungen über die Übernahme eine Garantie. Durch Angaben in Produktbeschreibungen und Produktspezifikationen wird, vorbehaltlich ihrer Erfassung als Beschaffenheitsangaben im Sinne von § 434 BGB oder § 633 BGB, jedenfalls keine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält, übernommen.
§ 16 Haftung
1) Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder von Seiten unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften wir nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
2) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
3) Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist unsere Haftung ausgeschlossen. Soweit die Haftung von uns ausgeschlossen oder eigeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
4) Soweit die Haftung nach Vorstehendem ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, ist der Besteller verpflichtet, uns auch von Ansprüchen Dritter freizustellen. Ferner hat uns der Besteller von Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die durch eine zweckentfremdete Anwendung oder Umlabelling unserer Produkte durch den Besteller verursacht wurde oder ein ärztlicher Kunstfehler als Ursache nicht nachweislich ausgeschlossen werden kann.
5) Der Besteller ist verpflichtet, uns von etwaigen geltend gemachten Ansprüchen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorzubehalten.
6) Der Besteller hat sich darum zu bemühen, mit einem Produkt-Haftpflichtversicherer einen Regressverzicht zu unseren Gunsten zu vereinbaren.
7) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 17 Verjährung
1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln unserer Produkte und Leistungen sowie die daraus entstehenden Schäden beträgt 1 Jahr, gerechnet vom Tage des Gefahrenübergangs, im Falle der käuferseitigen An- oder Abnahmeverweigerung vom Zeitpunkt der Bereitstellungsanzeige zur Warenübernahme an. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus einer Garantie, der Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB, Ansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, arglistigen, vorsätzlichen oder grob fahrlässigem Handeln unsererseits. Eine Umkehr der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die vorstehende Verjährungsverkürzung gilt nicht, soweit das Gesetz in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB oder in anderen Fällen – insbesondere bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz – zwingend längere Fristen vorschreibt.
2) Nacherfüllungsmaßnahmen, also die Lieferung einer mangelfreien Sache oder die Mangelbeseitigung, lassen die Verjährungsfrist nicht neu beginnen, sondern hemmen nur die für den ursprünglichen Liefergegenstand geltende Verjährungsfrist um die Dauer der durchgeführten Nacherfüllungsmaßnahme. In der Durchführung der Nacherfüllung durch uns liegt im Zweifel kein Anerkenntnis im Sinne von § 212 Nr. 1 BGB.
3) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
§ 18 Geheimhaltung
1) Der Besteller verpflichtet sich, alle schutzwürdigen Aspekte der Geschäftsbeziehung vertraulich zu behandeln. Er wird insbesondere alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis behandeln. Nicht unter die Geheimhaltungspflicht fallen Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe bereits öffentlich bekannt waren sowie solche Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die dem Vertragspartner bereits nachweislich vor der Bekanntgabe durch uns bekannt waren. Der Besteller sorgt dafür, dass auch seine Mitarbeiter entsprechen zur Geheimhaltung verpflichtet werden.
2) Eine Vervielfältigung der dem Besteller überlassenen Unterlagen ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
3) Sämtliche Unterlagen dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich gemacht oder außerhalb des Zwecks verwendet werden, zu dem sie dem Besteller überlassen wurden.
4) Eine auch teilweise Offenlegung der Geschäftsbeziehung mit uns gegenüber Dritten darf nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung erfolgen; der Besteller soll die Dritten im Rahmen einer gleichartigen Vereinbarung ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichten.
5) Der Besteller darf nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung mit der Geschäftsbeziehung mit uns werben.
6) Der Besteller ist auch nach dem Ende der geschäftlichen Beziehungen zur Geheimhaltung verpflichtet.
§ 19 Anwendbares Recht
1) Gerichtsstand ist nach unserer Wahl unser Geschäftssitz (Deutschland) oder der Gerichtsstand des Bestellers.
2) Für die Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.
3) Die Anwendbarkeit des CISG – „UN-Kaufrecht” ist ausgeschlossen.
§ 20 Datenverarbeitung
Kundendaten werden entsprechend den Grundsätzen der EU Datenschutzgrundverordnung, dem Bundesdatenschutz (BDSG) sowie anderen anwendbaren Datenschutzvorschriften verarbeitet.
§ 21 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags aus Gründen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam/nichtig sein oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt, soweit nicht die Durchführung des Vertrages für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Das Gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.
Entgegen einem etwaigen Grundsatz, wonach eine salvatorische Erhaltensklausel grundsätzlich lediglich die Beweislast umkehren soll, soll die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrecht erhalten bleiben und damit § 139 BGB insgesamt abbedungen werden.
Die Parteien werden die aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach den §§ 305 bis 310 BGB unwirksame/nichtige/undurchführbare Bestimmung oder ausfüllungsbedürftige Lücken durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen/nichtigen/undurchführbaren Bestimmung und dem Gesamtzweck des Vertrages entspricht. § 139 BGB (Teilnichtigkeit) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am Nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß zu vereinbaren.
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